Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen ESSENTIAL VANS GmbH Stand 1.1.2022

1. Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten zwischen ESSENTIAL VANS GmbH und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für die Ausführung von Arbeiten an Kraftahrzeugen, Anhängern, Aufbauten, Aggregaten und deren Teilen sowie die Erstattung hierauf bezüglicher Kostenvoranschläge sowie für den Verkauf von (Ersatz-) Teilen, Betriebsstoffen und Aggregaten und von Kraftahrzeug-Zubehör sowie für die Einlagerung von Reifen und Felgen.

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage. Ebenso werden diese mit dem Kunden explizit vereinbart und durch Aushang und bei Bedarf auch in ausgedruckter Form zur Verfügung gestellt.

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

1.6 Der durch den Vorweis der Wagenpapiere ausgewiesene Überbringer des Kraftahrzeuges gilt als Bevollmächtigter des KFZ-Halters. Wenn eine solche Bevollmächtigung tatsächlich nicht vorliegt, haftet die den Reparaturauftrag unterfertigende Person solidarisch mit dem Halter des KFZ für alle uns aus diesem Auftrag folgenden Ansprüche.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird von der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag in Abzug gebracht.

2.5 Kostenvoranschläge werden ausschließlich schriftlich erstellt. Allfällige mündliche Auskünfte über voraussichtliche Kosten sind keine gültigen Kostenvoranschläge. Pauschalpreiszusagen werden nicht erteilt. Ein Kostenvoranschlag liegt nur dann vor, wenn die Leistungen mit einer Berechnung ihrer mutmaßlichen Kosten nach kaufmännisch- technischen Gesichtspunkten detailliert zergliedert, also in Einzelposten nach Arbeit, Material, usw. aufgeschlüsselt sind.

2.6 Kostenvoranschläge werden nur aufgrund eines besonderen AuLrages ausgearbeitet; weder die diesbezügliche AuLragserteilung noch die Ausarbeitung verpflichten, einen Instandsetzungsvertrag abzuschließen.

2.7. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages kann mit max. 2 % der Reparatursumme verrechnet werden. Bei Zustandekommen eines Instandsetzungsauftrages nach Erstellung eines Kostenvoranschlages werden die Kosten für die Erstellung entsprechend dem Umfang des erteilten Reparaturauftrages in Abzug gebracht. Die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages in Auftrag gegebenen, durchgeführten Leistungen, wie Reisen, Montagearbeiten u.Ä., werden dem Kunden gesondert verrechnet, auch wenn der entsprechende Reparaturauftrag nicht erteilt wird.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Preise, Stundensätze und Gebühren sind bei uns in den Geschäftsräumlichkeiten ausgezeichnet.

3.2.Für Leistungen, die vom Kunden beauftragt wurden und die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt nach den ausgewiesenen Preisen, Stundensätzen und Gebühren.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4 Die Berechnung des Materials erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen, unverpackt ab Betrieb des in Auftrag nehmenden Standortes, die Arbeitskosten nach aufgewendeter Arbeitszeit zu den im Betrieb angeschlagenen Preisen.

4. Beigestellte Ware

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10 % des Werts der bereitgestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.

4.2. Der Kunde verpflichtet sich, nur Ware beizustellen, die mit den Herstellervorgaben übereinstimmen und ist allein verantwortlich für die Eignung.

4.3. Solche vom Kunden bereitgestellten Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

5. Zahlung

5.1. Als Zahlungsmittel wird Barzahlung vorausgesetzt. Die Bezahlung von Instandsetzungsarbeiten und Waren hat – nach unserer Wahl– bei Übergabe bzw. innerhalb einer Woche nach der Fertigstellung und Bekanntgabe der Kosten, jedoch nicht vor einem allfällig vereinbarten Liefertermin, zu erfolgen.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Ist der Kunde Unternehmer, werden Verzugszinsen in der Höhe des § 456 UGB verrechnet, diese betragen derzeit 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Unternehmer für die Verzögerung aber nachweislich nicht verantwortlich ist, hat er nur die gesetzlichen Zinsen von derzeit 4% gemäß § 1000 Abs 1 ABGB zu entrichten. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir ebenso den gesetzlichen Zinssatz von derzeit 4% gemäß § 1000 Abs 1 ABGB.

5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

5.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis, ohne unsere schriftliche Zustimmung, abzutreten.

5.10. Leistet die Versicherung des Kunden trotz Direktverrechnungszusage nicht, so verpflichtet sich der Kunde, unsere Leistung bzw. einen allfälligen Selbstbehalt zu bezahlen.

5.11. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.12. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 10,-, soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

5.13 Wir können Vorauszahlungen auf die Reparaturkosten verlangen. Leistet der Kunde die vereinbarten Vorauszahlungen nicht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten.

6. Zurückbehaltung des Kfz

6.1. Für alle unsere Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch für Ersatz notwendiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Kunden verschuldeten Schadens, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an dem Reparaturgegenstand gegen den Kunden zu.

6.2 Forderungen des Kunden auf Ausfolgung an ihn oder Dritte, einschließlich Weisungen über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, können wir bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede (gleichzeitiger Austausch von Kfz und Geld) entgegenhalten.

6.3. Ein allfällig zur Anwendung kommendes kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht oder eine im Gesetz weiters begründete Zurückhaltung wird hierdurch nicht berührt.

7. Bonitätsprüfung Die Kundendaten werden zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) des Landes, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat, übermiPelt.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

8.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über Hochvoltkomponenten, Hydraulikanlagen, Umbaupläne, Genehmigungsdokumente oder ähnliches, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.

8.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
8.4. Der Kunde trägt die Kosten für den erforderlichen Treibstoff bzw. die Energie für den Probebetrieb.

8.5. Der Kunde hat auf Gegenstände hinzuweisen, die sich im Fahrzeug befinden, aber nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind.

8.6. Der Kunde hat uns über Garantievereinbarungen mit Dritten zu informieren und uns diese auszuhändigen.

8.7. Auf die Mitwirkungspflicht des Kunden weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

8.8. Der Kunde ist dafür verantwortlich seine Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug zu sichern, um einen Datenverlust auf Grund einer Softwareaktualisierung zu vermeiden. Insbesondere können vom Hersteller des Fahrzeugs nicht freigegebene Umbauten, Um- oder Nachrüstungen, Tuning, Sonder-Codierungen o.dgl. während und nach einem derartigen Update verloren gehen und/oder zu erheblichen Problemen führen. Für hieraus resultierende Schäden und Folgeschäden übernehmen wir bzw. der Hersteller des Fahrzeugs keine Haftung.

8.9. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft (keine Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadenersatz).

9. Leistungsausführung
9.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

9.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

9.3. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

9.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, durch die sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen erhöht.

9.5 Nur der schriftliche Reparaturauftrag ist verbindlich; die Entgegennahme und Weitergabe mündlicher, telefonischer und auf elektronischem Wege übermittelter Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung des Kunden.

10. Leistungsfristen und Termine

10.1. Fristen und Termine verschieben sich entsprechend, wenn sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag erhöht sowie bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonsstgen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert.

10.2. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

10.3. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

10.4 Ansprüche des Kunden aus einem Lieferverzug – insbesondere solche auf Schadenersatz – sind ausgeschlossen, soweit wir oder Personen, für welche wir einzustehen haben, kein grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) triw. Vermögensschäden, indirekte Schäden und Schäden Dritter werden keinesfalls ersetzt, ist der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG erfolgt ein Ersatz solcher Schäden nur bei Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs und unter der weiteren Voraussetzung eines uns zuzurechnenden groben Verschuldens.

11. Beschränkung des Leistungsumfanges

11.1. Im Rahmen von Zerlege- oder Reparaturarbeiten können unerhebliche Beschädigungen bzw. kleine Kratzer entstehen. Beim Abstellen des Fahrzeuges bei uns können unabwendbare Beschädigungen durch Tiere (z.B. Marderbisse) oder durch Wetter (z.B. Hagel- od. Nässeschäden) entstehen. Der Kunde verpflichtet sich, Schläuche und Kabel vor Fahrtantritt zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen und auf Flüssigkeitsaustritt besonders zu achten. Solche Schäden stellen keinen Mangel dar (keine Gewährleistung) und sind von uns nur zu verantworten (Schadenersatz), wenn wir diese grob fahrlässig verursacht haben.

11.2. Bei Lackierungen sind Unterschiede in den Farbnuancen möglich.

11.3. Der Kunde erteilt zur Beschränkung des Leistungsumfanges seine ausdrückliche Einwilligung.

12. Probefahrten

12.1. Der Kunde ermächtigt uns zu Probe- und Überstellungsfahrten mit Kraftahrzeugen und zu Probeläufen mit Aggregaten (z.B. Generator, Lichtmaschine, Starter, u.a).

13. Pannendienst / Behelfsmäßige Instandsetzung

13.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen / Pannendienst besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Der Kunde wurde hierauf hingewiesen. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

13.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
13.3. Wir weisen darauf hin, dass beschädigte Alufelgen (auch Herstellerempfehlung) ausgetauscht werden sollen. Sollte eine leistungspflichtige Versicherung den Auftrag zur Reparatur erteilen, so obliegt es dem Kunden, uns den Erneuerungsauftrag zu erteilen und er verpflichtet sich, die Mehrkosten zu tragen.

14. Altteile Ersetzte Altteile (nicht mehr zu verwenden)

– ausgenommen Tauschteile (wiederverwendbar)- werden auf Kundenwunsch bis zur Übergabe des Fahrzeuges aufbewahrt. In diesem Fall kann der Kunde die Herausgabe verlangen. Andernfalls sind wir zur Entsorgung berechtigt – wobei der Kunde die Entsorgung gesondert zu tragen hat.

15. Abstellung von Fahrzeugen

15.1. Die Übergabe des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich in unserem Betrieb. Die Zustellung des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, worüber ein gesonderter Auftrag zu erteilen ist.

15.2 Wird ein Fahrzeug vom Kunden nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung am selben Werktag (Abholungstag) abgeholt, sind wir berechtigt, eine entsprechende Abstellgebühr pro angefangenem Kalendertag zu verrechnen.

15.3. Ebenso können wir das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung am vereinbarten Abholungstermin auf Kosten des Kunden einem Drittverwahrer übergeben.

15.4 Wir haben hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden, es treffen uns/ihn jedoch nicht die Pflichten eines Verwahrers. Ist der Kunde seit mindestens 12 Monaten mit der Abnahme des Reparaturgegenstandes oder mit der Abholung der eingelagerten Gegenstände (z.B. Reifen, Felgen) in Verzug, sind wir berechtigt, den Reparaturgegenstand auf Rechnung des Kunden zu verwerten.

16. Gefahrtragung

16.1. Auf den Verbraucher geht die Gefahr der Zerstörung / Beschädigung des Kfzs / Aggregats ab dem Zeitpunkt der bedungenen Übergabe über.

16.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir das Kfz / Aggregat zur Abholung im Unternehmen oder Lager bereithalten, diese selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.

16.3. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung von Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG (ab Übergabe an den Verbraucher).

17. Annahmeverzug

17.1. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung das Fahrzeug bei uns oder bei Dritten zu verwahren bzw. die Ware (z.B. Reifen) bei uns einzulagern, wofür uns eine in den Geschäftsräumlichkeiten ausgezeichnete Lagergebühr zusteht.

17.2. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
17.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes zuzüglich USt. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

17.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

17.5. Sofern unsere Kosten, Aufwand oder der entstandene Schaden den Wert der Sache (z.B. Reifen, altes Auto) übersteigt, sind wir nach abermaliger Aufforderung nach einem Monat zur außergerichtlichen Verwertung / Entsorgung berechtigt.

18. Eigentumsvorbehalt

18.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

18.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

18.3. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen oder die Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

18.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

18.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

18.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

19. Gewährleistung

19.1. Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung, es sei denn im Folgenden wird dies abweichend geregelt. Für gebrauchte Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, wenn dies im Einzelnen ausverhandelt wurde, gleichfalls für gebrauchte Kfz, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr vergangen ist.

19.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden 1 Jahr ab Übergabe, 1⁄2 Jahr für Tauschaggregate und -teile. Ist der Kunde Verbraucher gelten die gesetzlichen Fristen. Die für Neuteile allenfalls geltenden vertraglichen Garantieerklärungen des Herstellers bleiben hiervon unberührt.

19.3. Für einen unternehmerischen Kunden, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört (z.B. Gebrauchtwagenhändler), wird die Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen.

19.4. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde das Kfz / die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

19.5. Ist eine Zug-um-Zug-Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

19.6. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

19.7. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

19.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

19.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

19.10. Mängel am Fahrzeug oder an Teilen, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind uns unverzüglich, spätestens binnen 14 Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

19.11. Eine etwaige Nutzung des mangelhaften Fahrzeuges oder der Teile, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

19.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

19.13. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

19.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

19.15. Für Gewährleistungsarbeiten hat der Kunde, sofern dies tunlich ist, den Reparatur- Gegenstand in unseren Betrieb zu überstellen. Ist eine Überstellung untunlich, insbesondere weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, sind wir ermächtigt, die Überstellung auf unsere Kosten und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Kfz-Betrieb zu veranlassen.

19.16. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.

19.17. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn beigestellte Teile des Kunden nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind oder nicht den Herstellervorgaben entsprechen, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

19.18 Der Kunde hat wegen eines Gewährleistungsmangels auch aus dem Titel des Schadenersatzes nur die sich aus den vorstehenden Bedingungen ergebenden Ansprüche. Schadensersatzansprüche des Kunden sowohl wegen eines Gewährleistungsmangels als auch wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, wenn uns oder Personen, für welche wir einzustehen haben, am Vorliegen des Mangels kein grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) triw. Reine Vermögensschäden wie entgangener Gewinn oder frustrierte Aufwendungen, indirekte Schäden und Schäden Dritter werden keinesfalls ersetzt; ist der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG, erfolgt ein Ersatz solcher Schäden nur bei Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs und unter der weiteren Voraussetzung eines dem Auftragnehmer zuzurechnenden groben Verschuldens.

20. Haftung

20.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

20.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

20.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

20.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

20.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

20.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Herstellervorschriften, fehlerhafter Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder natürliche Abnutzung sowie durch Schäden, die aufgrund von Regen oder Hagel und ähnlichem entstehen, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.

20.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung. Insoweit beschränkt sich unsere Haftung auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

20.8 Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Wertgegenstände aus dem zur Reparatur übergebenen Fahrzeug zu entfernen. Andernfalls ist eine Haftung unsererseits für deren Verlust oder Beschädigung ausgeschlossen.

21. Datenschutz / -verlust

21.1. Im Zuge von Reparatur- oder Servicearbeiten erfolgt auf Grund des Einsatzes elektronischer Diagnosegeräte (Onboard-Diagnose, u.a.) die Speicherung sowie der Austausch individueller Kundendaten mit dem Hersteller und Dritten. Dabei können individuelle Daten (z.B. Telefonnummer, individuelle Fahrzeug- und Reisedaten) verloren gehen.

21.2. Die Datenschutzerklärungen von ESSENTIAL VANS GmbH sowie alle Details zur Verarbeitung und Verwendung personenbezogener Daten können auf unserer Website unter www.essentialvans.at/datenschutz/datenschutzEV.pdf eingesehen oder bei der Geschäftsführung von ESSENTIAL VANS GmbH erfragt werden.

22. Salvatorische Klausel

22.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

22.2. Der unternehmerische Kunde und auch wir verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

23. Allgemeines

23.1. Es gilt österreichisches Recht sowie die ÖNORMEN V5050, V5051 und V5080 betreffend Kraftfahrzeuge.

23.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

25.3. Erfüllungsort ist der jeweilige Standort der Niederlassungen von ESSENTIAL VANS GmbH.

23.4. Für Streitbeilegung können die alternativen Streitbeilegungsstellen für Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (http://www.verbraucherschlichtung.or.at) eingeschalten werden.

23.5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Graz. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

23.6. Die Möglichkeit des Entstehens einer Ungewissheit auf Grund höherer Gewalt (z.B. Pandemie) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug (insbesondere gemäß Pkt. 17.) einverstanden ist.